Schutzgebiete im Bearbeitungsgebiet 17

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Das Bearbeitungsgebiet des GLV Südheide liegt in einer ganz besonderen, landschaftlich reizvollen Gegend Niedersachsens, der südlichen Lüneburger Heide. Der Naturpark Südheide deckt mit seiner Fläche von rd. 500 km² einen großen Teil der Verbandsfläche ab und ist fast gänzlich als Landschaftsschutzgebiet geschützt. Der zwischen den beschaulichen Heideorten Eschede, Hermannsburg, Müden, Unterlüß und Winsen (Aller) verlaufende Naturpark wird heute vor allem durch eines der größten zusammenhängenden Waldgebiete in Niedersachsen geprägt. Böden, Geologie und Relief des Naturparks haben ihren Ursprung in der Eiszeit, Gletschermassen bedeckten die Flächen, brachten Sand- und Gesteinsmassen mit und formten die Böden. Mit dem Rückzug der Gletscher bildeten sich zahlreiche Schmelzwasserströme, welche sich zu so genannten Urstromtälern wie Aller oder Örtze vereinten. Als große Vorfluter gehören diese Gewässer neben Lachte und Meiße heute zu den Hauptvorflutern der Südheide.

Weitere Informationen zum Naturpark Südheide finden Sie hier: Naturpark Südheide  

Viele der von den Verbänden zu bewirtschaftendem Gewässer sind ökologisch wertvoll und beheimaten viele gefährdete Tier- und Pflanzenarten. Die sommerkalten Heidebäche der Geest sind besondere Lebensräume für eine speziell darauf angepasste Flora und Fauna. Fischotter und Schwarzstorch haben ihre Rückzugsstätte in Bachnähe, das Lachtesystem beherbergt neben vielen Anderen die vom Aussterben bedrohte Flussperlmuschel, zunehmend kehrt der Biber wieder an die Gewässer der Südheide zurück.

Die FFH- und Vogelschutzgebiete aus dem europäischen Schutzgebietsnetz Natura2000 werden derzeit in nationales Recht überführt und als Landschafts- (LSG) oder Naturschutzgebiet (NSG) ausgewiesen. Detailliertere Informationen erhalten Sie über die Seiten der Landkreise oder über den Umweltkartenserver des Landes Niedersachsen.

Wasserabhängige Schutzgebiete in der Südheide

NSG "Lachte" (Lk Celle, St. Celle) Größe: rd. 490 ha  
NSG "Obere Lachte, Kainbach, Jafelbach" (LK Gifhorn) Größe: rd. 1.100 ha  
NSG "Lutter" (LK Celle, LK Gifhorn) Größe: rd. 1.700 ha  
NSG "Meißendorfer Teiche" (LK Celle) Größe: rd. 1.350 ha, davon rd. 40 ha entlang der Meiße (akt. laufendes Schutzgebietsverfahren)
NSG "Tal der Kleinen Örtze" (LK Heidekreis) Größe: rd. 450 ha  
NSG "Weesener Bach" (LK Celle) Größe: rd. 350 ha (akt. laufendes Schutzgebietsverfahren)
NSG "Allertal zwischen Gifhorn und Flettmar" (LK Gifhorn) Größe: rd. 1.170 ha  
NSG "Obere Allerniederung bei Celle" Größe: rd. 240 ha  
NSG "Allerniederung bei Klein Hehlen und Celle (St. Celle) Größe: rd. 35 ha (aktuell laufendes Schutzgebietsverfahren)
LSG "Allertal bei Celle" (LK Celle) Größe: rd. 1.840 ha (aktuell laufendes Schutzgebietsverfahren)
LSG "Aller-Leinetal" (LK Heidekreis) Größe: rd. 4.960 ha (aktuell laufendes Schutzgebietsverfahren)
LSG "Thörener Bruch" (LK Heidekreis) Größe: rd.135 ha  
LSG "Örtze" (LK Celle) Größe: rd. 880 ha (aktuell laufendes Schutzgebietsverfahren)
LSG "Wietze" (LK Heidekreis) Größe: rd. 25 ha  
LSG "Bruchbach" (LK Celle, Stadt Celle) Größe: rd. 134 ha (aktuell laufendes Schutzgebietsverfahren)

Rechtliche Anforderungen an die Gewässerunterhaltung

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EG-WRRL

Zur Vereinfachung der europäischen Wasserpolitik und Vereinheitlichung von verschiedensten sektoralen Richtlinien zum Gewässerschutz ist am 22. Dezember 2000 die EG-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (WRRL) in Kraft getreten. Sie bildet die gemeinschaftliche Grundlage für das wasserwirtschaftliche Handeln in Europa. Im Wesentlichen beinhaltet die Richtlinie zwei Zielstellungen: Zum einen die Abschaffung sektoraler Richtlinien und damit Schaffung eines einheitlichen Ordnungsrahmens sowie die Bündelung des wasserwirtschaftlichen Handelns in Maßnahmenprogrammen bzw. Bewirtschaftungsplänen.

Zum anderen die Erreichung eines guten ökologischen und chemischen Gewässerzustandes, bzw. guten ökologischen Potentials, in allen europäischen Gewässern, inkl. Fließgewässern und Grundwasser bis 2021 bzw spätestens bis 2027.

Für eine effiziente und zielorientierte Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung einer positiven ökologischen und chemischen Entwicklung der niedersächsischen Fließgewässer, wurden vorrangig zu bearbeitende Fließgewässer ausgewählt.An den so genannten prioritären Gewässern sollen WRRL-Aktivitäten und Ressourcen gezielt konzentriert und Maßnahmen mit hoher Priorität umgesetzt werden.

 

WHG / NWG / Gewässer­unterhaltungs­verordnungen der Landkreise

Die Anforderungen der WRRL wurden in die vorhandenen nationalen Gesetze übernommen. Für die niedersächsischen Unterhaltungsverbände sind vor allem das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Niedersächsische Wassergesetz (NWG) maßgeblich. Hier finden sich auch die öffentlich-rechtlichen Vorgaben zu den Aufgaben des Gewässer- und Landschaftspflegeverbandes.

Gemäß § 61 NWG und § 39 WHG bestehen diese darin, den ordnungsgemäßen Wasserabfluss zu sichern und gleichzeitig die naturschutzfachliche Pflege und Entwicklung der Gewässer voranzutreiben.

Darauf aufbauend formulieren die Unterhaltungsverordnungen der Landkreise Celle, Gifhorn und Heidekreis die Aufgaben der Unterhaltungspflichtigen sowie die Rechte und Pflichten der Anlieger und Hinterlieger.

 

Bundesnaturschutzgesetz

Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz, BNatSchG) bildet den Rahmen der nationalen Umweltgesetzgebung. Ziel des Gesetzes ist u. A. die dauerhafte Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes (§ 1 Abs. 3 BNatSchG). Für uns gilt besonders „Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; […] für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen“ (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG).

 

Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL)

Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) ist eine Naturschutz-Richtlinie der EU. Sie hat zum Ziel wildlebende Arten deren Lebensräume und die europaweite Vernetzung dieser Lebensräume zu sichern und zu schützen.

 

Allgemeiner und besonderer Artenschutz

Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sind „wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten“ (allgemeiner Artenschutz). Weiterhin gilt § 44 BNatSchG mit strengeren Vorgaben und Verboten für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten (besonderer Artenschutz).

Bis zum 31.07.2017 galt die Niedersächsische Verordnung über die allgemeine Zulassung von Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten bei Unterhaltungsmaßnahmen (NArtAusnVO). Demnach konnten Unterhaltungsmaßnahmen ohne besondere Prüfung von Artenschutzbelangen durchgeführt werden. Nun müssen sich die Unterhaltungspflichtigen darüber informieren, ob besonders oder streng geschützte Arten in den zu pflegenden Gewässerabschnitten vorkommen. Ist dies der Fall, sind die Arbeiten so anzupassen, dass die anzutreffende Art nicht beeinträchtigt wird. Dies ist eng mit den zuständigen Behörden abzustimmen und der Abwägungsprozess ist ausführlich zu dokumentieren.

Quellen:

MU 2014: Die EG-Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL), zuletzt aufgerufen am 17.02.2020

NLWKN o. J.: Anforderungen aus der WRRL für Fließgewässer und Seen, zuletzt aufgerufen am 17.02.2020

MU o. J.: Umweltkarten Niedersachsen, zuletzt aufgerufen am 17.02.2020

NLWKN (Hrsg.) 2008: Leitfaden Maßnahmenplanung Oberflächengewässer, Teil A Fließgewässer-Hydromorphologie. 1. Auflage, 161 S.